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… aber dennoch die Möglichkeit, erst später Bescheid zu geben haben die Ermittlungsbehörden nun doch - wenn sie im Rahmen ihrer Ermittlungen auch die Mail-Konten beschlagnahmen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 StR 162/15 vom 04.08.15 darauf hingewiesen, dass die Beschlagnahme keine Ermittlungsmaßnahme wie etwa das Abhören von Telefonen sei, bei der das Gesetz ausdrücklich eine spätere Benachrichtigung der Betroffenen erlaubt. Somit gelte ohne gesetzliche Regelung der Grundsatz, dass Betroffene informiert werden müssen. Und zwar unmittelbar.
In diesem Fall ging es um einen Beschuldigten, der erst nach längerer Zeit erfahren hatte, dass die Polizei die Daten auf seinem Mailserver sichergestellt hatten. Ein Beweisverwertungsverbot hat das Gericht allerdings nicht angenommen.
Ergo: die Ermittlungsbehörden bekommen zwar einige auf die Finger, weil sie sich nicht an geltende Regeln gehalten haben - dürfen aber die Beweise, die ja nun rechtlich einwandfrei gewonnen wurden (gerügt wird ja nur die zu späte Benachrichtigung darüber), dennoch verwenden. Und das ist wieder einmal typisch.
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